Selbst wenn einzelne Nachrichten und Handlungen des Beschuldigten nicht unter die Tatbestandsvariante der Androhung von ernstlichen Nachteilen subsumiert werden könnten, erfüllen sie aufgrund der gesamten Umstände nach dem Gesagten die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Mithin schränkte jede der angeklagten Handlungen des Beschuldigten die Handlungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 181 StGB ein. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich. Die Handlungen des Beschuldigten waren zudem rechtswidrig.