Die zahlreichen Nachrichten des Beschuldigten nahmen eine Intensität an, welche die Handlungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin erheblich einschränkte und das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung in einer Weise überschritt, wie sie bei der im Gesetz genannten Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gefordert wird. Selbst wenn einzelne Nachrichten und Handlungen des Beschuldigten nicht unter die Tatbestandsvariante der Androhung von ernstlichen Nachteilen subsumiert werden könnten, erfüllen sie aufgrund der gesamten Umstände nach dem Gesagten die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit».