Schliesslich liess die Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Annäherungsverbot erwirken. Die zahlreichen Nachrichten des Beschuldigten nahmen eine Intensität an, welche die Handlungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin erheblich einschränkte und das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung in einer Weise überschritt, wie sie bei der im Gesetz genannten Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gefordert wird.