Entscheidend sind die Dauer sowie die Intensität des belästigenden Verhaltens insgesamt, so dass ab einem gewissen Zeitpunkt jede einzelne Handlung als eigenständige Nötigung bzw. als Nötigungsversuch zu qualifizieren ist, auch wenn diese für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB nicht genügte. Vorliegend sandte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unzählige Nachrichten, wobei eine steigernde Aggressivität und Intensität des Inhalts erkennbar ist. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die wiederholten Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt und nahm die Drohungen des Beschuldigten ernst.