Dabei spielt es keine Rolle, ob die Richtigstellung, die Weiterführung der Beziehung oder ein anderes Ziel bei den einzelnen Handlungen im Fokus des Beschuldigten stand. Entscheidend sind die Dauer sowie die Intensität des belästigenden Verhaltens insgesamt, so dass ab einem gewissen Zeitpunkt jede einzelne Handlung als eigenständige Nötigung bzw. als Nötigungsversuch zu qualifizieren ist, auch wenn diese für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB nicht genügte.