Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.), sich somit vor allem die Intensität und Dauer von Stalking-Verhaltens- weisen auf die Handlungsfreiheit einer Person auswirken und diese letztendlich unzulässig einzuschränken vermögen. Bildlich gesprochen wird nach Ansicht des Bundesgerichts das (Toleranz-)Fass ab einer gewissen Häufung bzw. Intensität der Stalking-Handlungen zum Überlaufen gebracht, sodass ab diesem Zeitpunkt jede Belästigung als eigenständige Nötigung bzw. als Nötigungsversuch zu qualifizieren ist (GURT, Stalking, Eine Analyse der gegenwärtigen Gesetzeslage und die Frage