Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.), sich somit vor allem die Intensität und Dauer von Stalking-Verhaltens- weisen auf die Handlungsfreiheit einer Person auswirken und diese letztendlich unzulässig einzuschränken vermögen.