Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig. Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass das UBS-Konto des Beschuldigten vor Erhalt des Taggeldes einen Saldo von CHF 128.61 aufwies und der Beschuldigte nach Eingang der Taggeldzahlung von CHF 4'851.50 diverse Zahlungsaufträge und Bezüge tätigte, so dass am 7. Februar 2020 ein Saldo von noch CHF 1'706.95 bestand. Der Beschuldigte hatte somit bereits vor dem Pfändungsvollzug vom 7. Februar 2020 Kenntnis von den eingegangenen Taggeldzahlungen.