Die Straf- und Zivilklägerin traute sich aufgrund der Nachrichten des Beschuldigten zeitweise kaum mehr aus dem Haus und rechnete jederzeit damit, dass etwas passieren könnte. Sie hatte Angst und traute dem Beschuldigten zu, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte – was er teilweise auch tat, indem er die Eltern der Straf- und Zivilklägerin kontaktierte und die Straf- und Zivilklägerin in deren Bekanntenkreis als drogen- und alkoholsüchtig bezeichnete. Die Straf- und Zivilklägerin sah sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten unter anderem gezwungen, temporär für eineinhalb Monate eine Wohnung am