I./1.1.–I./1.38 und Ziff. I./2.1.–I./2.17 der Anklageschrift schrieb und zusandte. Er wollte damit in erster Linie erreichen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei ihm und bei Dritten meldet, um Dinge – insbesondere die verbreiteten «Pädophilie- Gerüchte» – richtigzustellen. Um sein Ziel zu erreichen, drohte er der Straf- und Zivilklägerin anfänglich vor allem mit der Veröffentlichung gewisser Informationen über sie an ihre Familie, Freunde und Arbeitgeber. Später drohte er ihr damit, sich umzubringen und sie dermassen fertig zu machen, dass sie sich umbringen werde und sich wünsche, nie geboren worden zu sein.