101 Z. 25 ff.). Auch den weiteren Einvernahmeprotokollen können keine Hinweise hinsichtlich einer fehlenden Einvernahmefähigkeit entnommen werden. Es sind mithin keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die Schuld- oder Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten in Frage stellten oder weitere Abklärungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufdrängten. 12.6 Beweisergebnis Zusammengefasst wird der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet, demnach der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin insbesondere die Nachrichten gemäss Ziff. I./1.1.–I./1.38 und Ziff.