_ vom 22. April 2020 erwähnt, dies jedoch nur als Verdachtsdiagnose. Aus den eingereichten Berichten geht somit nicht hervor, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig gewesen wäre, und ebenso wenig, dass bei den Einvernahmen vom 6. November 2020, 22. April 2021, 25. November 2021 und 10. November 2022 Gründe bestanden, die auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten schliessen liessen. Der Beschuldigte gab anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. November 2020 vielmehr einleitend zu Protokoll, sich in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen (pag. 101 Z. 25 ff.).