zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt äussert sich der Bericht nicht. Was die vom Beschuldigten geltend gemachte komplexe posttraumatische Belastungsstörung betrifft, wird diese einzig im Bericht des Spitals N.________ vom 22. April 2020 erwähnt, dies jedoch nur als Verdachtsdiagnose.