10 • Bericht zum Therapieverlauf, O.________, vom 6. Januar 2024 (pag. 703 ff.) Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten geht aus den eingereichten Berichten nicht hervor, dass er anlässlich seinen Befragungen einvernahmeunfähig oder zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen wäre. Die Berichte des Spital N.________ datieren allesamt vor dem angeklagten Tatzeitraum und den fraglichen Einvernahmen.