I./1.8., I./1.18. und I./1.19. der Anklageschrift) oder sich mit ihm versöhnt, respektive die Beziehung mit ihm wieder aufnimmt (vgl. Ziff. I./1.10. der Anklageschrift). Das (übergeordnete) Ziel, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei ihm und bei Dritten meldet, um Dinge – insbesondere die verbreiteten «Pädophilie-Gerüchte» – richtigzustellen, dürfte jedoch die hauptursächliche Triebfeder für den Versand der meisten Nachrichten gewesen sein.