12.4 Beweggründe des Beschuldigten Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz das in der Anklageschrift umschriebene Handlungsziel des Beschuldigten. Sie erwog, dem Beschuldigten sei es nicht um die Fortsetzung der Beziehung gegangen, sondern vielmehr bzw. ausschliesslich darum, die Straf- und Zivilklägerin dazu zu bringen, sich bei Dritten zu melden und die Pädophilie-Gerüchte klarzustellen bzw. sich bei ihm zu melden. In der Tat gab der Beschuldigte an, mit seinem Verhalten nicht das Ziel verfolgt zu haben, die Straf- und Zivilklägerin dazu zu bringen, die Beziehung mit ihm weiterzuführen (vgl. pag. 467 Z. 31 f., pag.