Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 565 f.). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Aussagen das Schloss ihrer Wohnung ausgetauscht hat, weil ihr der Beschuldigte den Wohnungsschlüssel nicht zurückgebracht hatte (pag. 97 Z. 84 f.). Sie habe sich nicht mehr aus der Wohnung getraut, da es immer wieder plötzlich geläutet habe. Der Beschuldigte sei zu jeder Tages- und Nachtzeit vor ihrer Türe gestanden. Plötzlich sei er einfach irgendwo aufgetaucht. Dies sei Psycho gewesen. Er sei auch mit anderen Autos vor ihre Wohnung gekommen.