8 seinen Worten denn auch teilweise Taten folgen: So kontaktierte er die Eltern der Straf- und Zivilklägerin und teilte diesen mit, die Straf- und Zivilklägerin habe grosse Probleme (pag. 5). Des Weiteren habe der Beschuldigte sie «an so vielen Orten» als drogen- und alkoholsüchtig bezeichnet (pag. 485 Z. 47 f.). 12.3 Folgen des Verhaltens des Beschuldigten auf dasjenige der Straf- und Zivilklägerin