Vielmehr bestätigte er mehrmals, diese Nachrichten geschrieben zu haben, wollte aber nicht, dass ihm diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt, respektive abgespielt werden. Die Kammer kommt wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten und die Aussagen des Beschuldigten im Einklang mit den in den Akten vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel stehen. Der Beschuldigte bringt vor Obergericht denn auch nicht vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden.