474 Z. 12 f.). 12.2 Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festhielt, bestritt der Beschuldigte nie, die in der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten an die Straf- und Zivilklägerin gesendet zu haben (pag. 564). Vielmehr bestätigte er mehrmals, diese Nachrichten geschrieben zu haben, wollte aber nicht, dass ihm diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt, respektive abgespielt werden.