7 22. April 2022 einvernommen (pag. 231 f.) und es wurde ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ihn betreffend die Straf- und Zivilklägerin ausgesprochen (pag. 213 f.). Danach hörte die Straf- und Zivilklägerin nichts mehr vom Beschuldigten (pag. 481 Z. 20). Aus den beigezogenen Strafakten J.________ der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau sowie den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ergibt sich ferner, dass die Straf- und Zivilklägerin ca. im Mai, Anfang Juni 2020 eine Sprachnachricht an eine «K._____