227 Z. 52 f. und 481, Z. 21 f.) und am 17. August 2020 ebenfalls Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichte (pag. 3 ff. und 91). Auf Anraten der Opferhilfe meldete sich die Straf- und Zivilklägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beim Beschuldigten (pag. 484 Z. 18 ff.). Die Einvernahme des Beschuldigten zur Anzeige der Straf- und Zivilklägerin fand am 6. November 2020 statt (pag. 100 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt, jedoch vorläufig auf eine Auswertung verzichtet (pag. 91 und 346 f.).