11. Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 30. Januar 2024 (pag. 691 ff.) führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass er gemäss Aussage seiner Therapeutin und verschiedener Ärzte während der Befragungen und des Verfahrens aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht schuldfähig gewesen sei. Als die Straf- und Zivilklägerin ihn als verurteilten Pädophilen, Vergewaltiger, Schläger und Lügner verschrien habe, habe er den Tiefpunkt in seinem Leben erreicht. Er habe aufgrund dieser Beschuldigungen sein komplettes Umfeld,