Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziffer I./4. der Anklageschrift vorgeworfen, trotz der ihm am 26. März 2021 zugestellten Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern (SVSA) vom 25. März 2021 innert 10 Tagen weder sein Fahrzeug mit den Kontrollschildern H.________ einer Fahrzeugprüfung unterzogen noch den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben zu haben (pag. 409). 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 552 f.).