Dadurch hätten zum Schaden der Gläubigerinnen am 9. Juni 2020 entsprechende Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 3’495.60 ausgestellt werden müssen. Der Beschuldigte habe sich dadurch des Pfändungsbetrugs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar gemacht (pag. 409). Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziffer I./4. der Anklageschrift vorgeworfen, trotz der ihm am 26. März 2021 zugestellten Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern (SVSA) vom 25. März 2021 innert 10 Tagen weder sein Fahrzeug mit den Kontrollschildern H.___