In Ziffer I./3. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, trotz ihm bekannter Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2019 – inkl. darin enthaltender Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB – ab dem 24. Januar 2020 und insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 7. Februar 2020 gegenüber dem Betreibungsamt das Taggeld von CHF 156.50 pro Tag (insgesamt CHF 4'851.50) als Vermögenswert verheimlicht und damit der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2019 keine Folge geleistet zu haben. Dadurch hätten zum Schaden der Gläubigerinnen am 9. Juni 2020 entsprechende Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 3’495.60 ausgestellt werden müssen.