5 spektive die Beziehung mit ihm fortsetze. Das Verhalten und die Drohungen des Beschuldigten hätten die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Leben respektive in ihrer Handlungsfreiheit enorm eingeschränkt (pag. 398 ff.; betreffend die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen nötigenden resp. drohenden Nachrichten wird auf Ziff. I./1.1.–I./1.38. der Anklageschrift verwiesen).