V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diesbezüglich fehlt es dem Beschuldigten an einer Beschwer und ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da einzig der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung