7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2022 in allen Punkten zu überprüfen, in denen der Beschuldigte beschwert ist. Davon ausgenommen ist folglich die verfügte Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).