In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. Januar 2024 stellte der nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene Beschuldigte keine expliziten Anträge, machte jedoch zusammengefasst und sinngemäss geltend, dass er während des Verfahrens und der Befragungen sowie im Tatzeitpunkt aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht schuldfähig gewesen sei und aufgrund dessen in allen Punkten freizusprechen sei (pag. 691 ff.).