5. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug eingeholt, datierend vom 24. November 2023 (pag. 669). Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde zudem der sinngemäss gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es seien die der Berufungsbegründung beigelegten medizinischen Berichte zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen und die betreffenden Dokumente zu den Akten genommen. Dagegen wurde der sinngemäss gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es seien bei F.________ und G.________ schriftliche Berichte zu seiner Person einzuholen, abgewiesen (pag.