681 f.). Die Straf- und Zivilklägerin beantragte ihrerseits mit Schreiben vom 20. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ (pag. 658 f.). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde das Gesuch insoweit gutgeheissen, als die Straf- und Zivilklägerin im Berufungsverfahren von allfälligen Verfahrenskosten betreffend die Zivilklage befreit wurde (Art. 136 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Soweit weitergehend, d.h. betreffend die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO), wurde das Gesuch abgewiesen (pag. 665 ff.).