2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 10. November 2022 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 19. November 2022 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 539). Die fristgerecht eingereichte Berufungserklärung des Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, datiert vom 22. August 2023 (pag. 610 ff.). B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung und erklärte keine Anschlussberufung (pag. 626). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 622 f.).