2. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'270.05 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy, IMEI Q.________ (Display beschädigt) inkl. Ladekabel