Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 359 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Forster Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte Nötigung, Beschimpfung, Pfändungsbetrug etc. sowie Widerruf Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 10. November 2022 (PEN 2021 189+190) 1 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht [nachfolgend: Vor- instanz]) erkannte im Urteil vom 10. November 2022 Folgendes (pag. 531 ff. [Her- vorhebungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, z.N. B.________ (entspricht den jeweiligen Zif- fern der Anklageschrift vom 23.06.2021): [Auflistung der Tatzeiten und -orte gemäss Ziff. 1.1. – 1.38. der Anklageschrift] 2. der Beschimpfung, mehrfach begangen, z.N. B.________ (entspricht den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift vom 23.06.2021): [Auflistung der Tatzeiten und -orte gemäss Ziff. 2.1. – 2.17. der Anklageschrift] 3. des Pfändungsbetrugs, begangen am 07.02.2020, in D.________ (Ortschaft); 4. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 24.01.2020 bis 07.02.2020, in D.________(Ortschaft); 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 06.04.2021, in D.________(Ortschaft), durch Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördli- cher Aufforderung. II. A.________ wird und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49, 163 Ziff. 1, 177, 181, 292 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 8'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'500.00 und Aus- lagen von CHF 300.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4'800.00. […] 2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'800.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 04.03.2019 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird wider- rufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 02.07.2020 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Ur- teils an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'270.05 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy, IMEI Q.________ (Display beschädigt) inkl. Lade- kabel - Mobiltelefon Microsoft (Display beschädigt) inkl. Ladekabel und Adapter 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 10. November 2022 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 19. November 2022 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 539). Die fristgerecht eingereichte Berufungserklärung des Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, datiert vom 22. August 2023 (pag. 610 ff.). B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ (nachfol- gend: Straf- und Zivilklägerin) beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung und erklärte keine Anschlussberufung (pag. 626). Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 622 f.). 3 3. Parteivertretungen Rechtsanwältin E.________ ersuchte mit Schreiben vom 22. August 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (pag. 612), zog das Gesuch am 26. Oktober 2023 jedoch wieder zurück (pag. 642). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 teilte Rechtsanwältin E.________ mit, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete (pag. 681 f.). Die Straf- und Zivilklägerin beantragte ihrerseits mit Schreiben vom 20. Novem- ber 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ (pag. 658 f.). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde das Gesuch insoweit gutgeheissen, als die Straf- und Zivilklägerin im Beru- fungsverfahren von allfälligen Verfahrenskosten betreffend die Zivilklage befreit wurde (Art. 136 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Soweit weitergehend, d.h. betreffend die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO), wurde das Gesuch abgewiesen (pag. 665 ff.). 4. Schriftliches Verfahren Sowohl der Beschuldigte, dazumal verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, als auch die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, erklärten sich mit Schreiben vom 17. November 2023 (pag. 652) bzw. 20. Novem- ber 2023 (pag. 658) mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan- den. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug einge- holt, datierend vom 24. November 2023 (pag. 669). Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde zudem der sinngemäss gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es seien die der Berufungsbegründung beigelegten medizinischen Berichte zu den Ak- ten zu erkennen, gutgeheissen und die betreffenden Dokumente zu den Akten ge- nommen. Dagegen wurde der sinngemäss gestellte Beweisantrag des Beschuldig- ten, es seien bei F.________ und G.________ schriftliche Berichte zu seiner Per- son einzuholen, abgewiesen (pag. 722 f.). Am 29. Mai 2024 meldete das Bundes- amt für Justiz (BJ) die Eintragung eines neuen hängigen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01; pag. 731). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwältin E.________ stellte namens des Beschuldigten mit Berufungser- klärung vom 22. August 2023 in Aussicht, voraussichtlich folgende Anträge stellen zu wollen (pag. 611): 1. A.________ sei von sämtlichen Anschuldigungen gemäss Anklageschrift vom 23. Juni 2021 von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die beschuldigte Person für die gebo- tenen Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren. 4 2. Die Zivilklage von Frau B.________ sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 3. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ seien gemäss noch einzureichender Honorarnote festzulegen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. Januar 2024 stellte der nun- mehr nicht mehr anwaltlich vertretene Beschuldigte keine expliziten Anträge, mach- te jedoch zusammengefasst und sinngemäss geltend, dass er während des Verfah- rens und der Befragungen sowie im Tatzeitpunkt aufgrund einer komplexen post- traumatischen Belastungsstörung nicht schuldfähig gewesen sei und aufgrund des- sen in allen Punkten freizusprechen sei (pag. 691 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu er- klären, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 718). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2022 in allen Punkten zu überprüfen, in denen der Beschuldigte be- schwert ist. Davon ausgenommen ist folglich die verfügte Rückgabe der beschlag- nahmten Gegenstände (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diesbe- züglich fehlt es dem Beschuldigten an einer Beschwer und ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da einzig der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I/1. der Anklageschrift vom 23. Juni 2021 zusam- mengefasst vorgeworfen, die Straf- und Zivilklägerin in der Zeit von ca. 30. April 2020 bis ca. 19. März 2021 in D.________(Ortschaft) und R.________ (Ortschaft) genötigt, eventuell zu nötigen versucht, subeventualiter ihr gedroht zu haben, in- dem er ihr infolge der Trennung (ca. Anfang April 2020) teilweise zu jeder Tages- und Nachtzeit vor der Wohnung sowie auf dem Arbeitsweg aufgelauert, an deren Wohnungstür geklingelt, ihr Geschenke gemacht und sie mit unzähligen E- Mails/SMS/WhatsApp-Nachrichten bombardiert habe, in welcher er ihr unter ande- rem damit gedroht habe, diverse Infos über sie an die Familie, Freunde und Arbeit- geber weiterzuerzählen sowie sich umzubringen, wenn sie nicht mache, was er von ihr verlange. Mit seinem Handeln resp. den Androhungen/Belästigungen habe der Beschuldigte beabsichtigt, dass die Straf- und Zivilklägerin sich bei ihm melde re- 5 spektive die Beziehung mit ihm fortsetze. Das Verhalten und die Drohungen des Beschuldigten hätten die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Leben respektive in ihrer Handlungsfreiheit enorm eingeschränkt (pag. 398 ff.; betreffend die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen nötigenden resp. drohenden Nachrichten wird auf Ziff. I./1.1.–I./1.38. der Anklageschrift verwiesen). Weiter wird dem Beschuldigten in 17 Anklagepunkten vorgeworfen, die Straf- und Zivilklägerin in der Zeit von ca. 30. April 2020 bis ca. 15. Februar 2021 in D.________(Ortschaft) mehrfach beschimpft zu haben (pag. 407 ff.; Ziff. I./2.1.– I./2.17. der Anklageschrift). In Ziffer I./3. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, trotz ihm bekannter Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2019 – inkl. darin enthaltender Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB – ab dem 24. Januar 2020 und insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 7. Februar 2020 gegenüber dem Betreibungsamt das Taggeld von CHF 156.50 pro Tag (insgesamt CHF 4'851.50) als Vermögenswert verheimlicht und damit der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2019 keine Folge geleis- tet zu haben. Dadurch hätten zum Schaden der Gläubigerinnen am 9. Juni 2020 entsprechende Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 3’495.60 ausge- stellt werden müssen. Der Beschuldigte habe sich dadurch des Pfändungsbetrugs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar gemacht (pag. 409). Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziffer I./4. der Anklageschrift vorgeworfen, trotz der ihm am 26. März 2021 zugestellten Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern (SVSA) vom 25. März 2021 innert 10 Tagen weder sein Fahrzeug mit den Kontrollschildern H.________ einer Fahrzeugprüfung unterzogen noch den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben zu ha- ben (pag. 409). 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 552 f.). 10. Beweismittel Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz, wird direkt im Rahmen der nachfolgen- den Beweiswürdigung darauf eingegangen. Im Weiteren wird auf die Aufzählung der Vorinstanz (pag. 564, 573 und 577) sowie auf die amtlichen Akten verwiesen. 11. Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 30. Januar 2024 (pag. 691 ff.) führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass er gemäss Aussage seiner Thera- peutin und verschiedener Ärzte während der Befragungen und des Verfahrens auf- grund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht schuldfähig gewesen sei. Als die Straf- und Zivilklägerin ihn als verurteilten Pädophilen, Verge- waltiger, Schläger und Lügner verschrien habe, habe er den Tiefpunkt in seinem Leben erreicht. Er habe aufgrund dieser Beschuldigungen sein komplettes Umfeld, 6 seine Familie und Arbeitsstelle verloren. Aufgrund dieser erfundenen Aussagen habe er die Straf- und Zivilklägerin aus purer Verzweiflung angezeigt. Er sei für etwas verurteilt worden, wofür er rein gar nichts könne und habe sich aufgrund seiner Erkrankung nicht dagegen zur Wehr setzen können. Wenn er zum Zeitpunkt des Verfahrens nur annähernd lebensfähig gewesen wäre, würden heute alle an einem anderen Ort stehen. Er hätte seine Anzeige nicht zurückgezogen und er hätte die «gute B.________» auf so viel Schadenersatz verklagt, dass diese nie mehr eine Lüge über ihn hätte verbreiten können. Im Anhang seines Schreibens würden sich Berichte von Psychiatern und Ärzten befinden, woraus ersichtlich sei, dass er nicht versuche, hinterher etwas zu erfin- den. Die komplexe PTBS sei schon im Jahr 2018 diagnostiziert worden. Aufgrund seiner Erkrankung sei er in allen Punkten freizusprechen, da er nicht schuldfähig gewesen sei. 12. Vorwurf gemäss Ziff. I./1. und I./2. der Anklageschrift (Nötigung, evtl. versuch- te Nötigung, subevtl. Drohung, sowie Beschimpfung) 12.1 Rahmengeschehen Die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte trennten sich ca. Anfang April 2020. Spätestens am 29. Juli 2020 erstattete der Beschuldigte Anzeige gegen die Straf- und Zivilklägerin wegen Verleumdung (beim Datum des Meldungseingangs vom 31. August 2020 auf dem Anzeigerapport vom 18. November 2020 dürfte es sich um einen Verschrieb handeln, da die Einvernahme mit dem Beschuldigten be- reits am 29. Juli 2020 erfolgte). Die Straf- und Zivilklägerin wurde hierauf zu einer Einvernahme vorgeladen, worauf sie Kontakt mit der Opferhilfe und ihrer Anwältin aufnahm (pag. 227 Z. 52 f. und 481, Z. 21 f.) und am 17. August 2020 ebenfalls Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichte (pag. 3 ff. und 91). Auf Anraten der Opferhilfe meldete sich die Straf- und Zivilklägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beim Beschuldigten (pag. 484 Z. 18 ff.). Die Einvernahme des Beschuldigten zur Anzeige der Straf- und Zivilklägerin fand am 6. November 2020 statt (pag. 100 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten si- chergestellt, jedoch vorläufig auf eine Auswertung verzichtet (pag. 91 und 346 f.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 erstattete die Straf- und Zivilklägerin eine wei- tere Anzeige (pag. 106 ff.). Am 11. Dezember 2020 wurden die beiden Mobiltelefo- ne des Beschuldigten beschlagnahmt (pag. 349). Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 zog der Beschuldigte seine gegen die Straf- und Zivilklägerin wegen Ver- leumdung erstattete Anzeige zurück. Am 24. Februar 2021 erstattete die Straf- und Zivilklägerin erneut Anzeige gegen den Beschuldigten (pag.130 ff.). Schliesslich er- schien die Straf- und Zivilklägerin am 23. März 2021 persönlich bei der Polizeiwa- che I.________ und erstattete wiederum Anzeige gegen den Beschuldigten (pag. 183 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin beantragte am 26. März 2021 Untersuchungs- haft, evtl. Ersatzmassnahmen für den Beschuldigten beim Zwangsmassnahmenge- richt (pag. 367 f.). Am 31. März 2021 erteilte die zuständige Staatsanwältin der Po- lizei den Auftrag, den Beschuldigten zu befragen und dem Beschuldigten nach Möglichkeit mittels polizeilicher Massnahmen ein Kontaktverbot und eine Fernhal- teverfügung aufzuerlegen (pag. 209). Der Beschuldigte wurde hierauf am 7 22. April 2022 einvernommen (pag. 231 f.) und es wurde ein Kontakt- und Annähe- rungsverbot gegen ihn betreffend die Straf- und Zivilklägerin ausgesprochen (pag. 213 f.). Danach hörte die Straf- und Zivilklägerin nichts mehr vom Beschuldigten (pag. 481 Z. 20). Aus den beigezogenen Strafakten J.________ der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau sowie den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ergibt sich ferner, dass die Straf- und Zivilklägerin ca. im Mai, Anfang Juni 2020 eine Sprachnachricht an eine «K.________» sendete, worin sie ihr mitteilte, der Beschuldigte habe schon eine Stelle verloren wegen Vorfällen mit kleinen Kindern. Sie sei sich nicht mehr si- cher, ob sie in der Sprachnachricht das Wort «pädophil» verwendet habe, sie glau- be aber, sie habe dies nicht gesagt (pag. 481 Z. 31 ff.). Der Beschuldigte erfuhr von diesem Gerücht gemäss eigenen Angaben im Sommer 2020 (pag. 474 Z. 12 f.). 12.2 Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festhielt, bestritt der Be- schuldigte nie, die in der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten an die Straf- und Zivilklägerin gesendet zu haben (pag. 564). Vielmehr bestätigte er mehrmals, diese Nachrichten geschrieben zu haben, wollte aber nicht, dass ihm diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt, respektive abgespielt werden. Die Kammer kommt wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass die in der Anklage- schrift aufgeführten Nachrichten und die Aussagen des Beschuldigten im Einklang mit den in den Akten vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel stehen. Der Beschuldigte bringt vor Obergericht denn auch nicht vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden. Daneben sendete der Beschuldig- te der Straf- und Zivilklägerin unzählige weitere Nachrichten. Gemäss Angaben der Straf- und Zivilklägerin habe sie vom Beschuldigten über 2'600 Nachrichten erhal- ten (pag. 484 Z. 36). Was den Inhalt der Nachrichten betrifft, ist mit zunehmender Dauer eine gewisse Aggressionssteigerung erkennbar: So drohte der Beschuldigte anfangs vor allem damit, diverse Informationen über die Straf- und Zivilklägerin an die Familie, Freun- de und den Arbeitgeber weiterzuerzählen. Später kam hinzu, dass er der Straf- und Zivilklägerin riet, besser zu Hause zu bleiben, um nicht auf ihn zu treffen, denn dann würde etwas ändern in ihrem Leben. Er drohte ferner, sich umzubringen und die Straf- und Zivilklägerin anzuzeigen, und stellte ihr in Aussicht, sie zu ruinieren und fertig zu machen, so dass sie betteln werde, nie geboren worden zu sein. Er versprach der Straf- und Zivilklägerin sodann, sie werde sich selbst umbringen und die Hölle auf Erden erleben. Die Steigerung erreichte ihren Höhepunkt, als der Be- schuldigte der Straf- und Zivilklägerin körperliche Gewalt androhte, indem er sie wissen liess, er werde sie halb tot schlagen, es ihr zeigen und ihr unvermittelt «d Pfuscht id Schnurre» schlagen, wenn er sie sehen werde. Sie würden sich irgend- einmal sehen und dann «chlepfe» es so richtig. Dass die Drohungen zunehmend aggressiver und konkreter wurden, wurde auch von der Straf- und Zivilklägerin so wahrgenommen. So sagte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. März 2021 aus, die Inhalte der Nachrichten würden immer heftiger und aggressiver, und sie habe das Gefühl, der Beschuldigte lasse sich auch durch das vorliegende Verfah- ren nicht einschüchtern oder belehren (pag. 227 Z. 56 f.). Der Beschuldigte liess 8 seinen Worten denn auch teilweise Taten folgen: So kontaktierte er die Eltern der Straf- und Zivilklägerin und teilte diesen mit, die Straf- und Zivilklägerin habe gros- se Probleme (pag. 5). Des Weiteren habe der Beschuldigte sie «an so vielen Or- ten» als drogen- und alkoholsüchtig bezeichnet (pag. 485 Z. 47 f.). 12.3 Folgen des Verhaltens des Beschuldigten auf dasjenige der Straf- und Zivilklägerin In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend die Folgen des Verhaltens des Beschuldigten, welche in Ziff. I./1. der Anklageschrift umschrieben werden, als stimmig und glaub- haft. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 565 f.). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Straf- und Zi- vilklägerin gemäss eigenen Aussagen das Schloss ihrer Wohnung ausgetauscht hat, weil ihr der Beschuldigte den Wohnungsschlüssel nicht zurückgebracht hatte (pag. 97 Z. 84 f.). Sie habe sich nicht mehr aus der Wohnung getraut, da es immer wieder plötzlich geläutet habe. Der Beschuldigte sei zu jeder Tages- und Nachtzeit vor ihrer Türe gestanden. Plötzlich sei er einfach irgendwo aufgetaucht. Dies sei Psycho gewesen. Er sei auch mit anderen Autos vor ihre Wohnung gekommen. Sie wisse nicht, auf was sie sich achten müsse. Er habe auch von einer anderen Per- son alles herausgefunden, obwohl diese wie untergetaucht sei. Er habe auch im- mer Schlüssel nachgemacht. Wenn man solche Sachen wisse, habe man Angst. Sie wisse auch, dass er durch überwachen anderen geholfen habe, jemanden zu finden. Aufgrund dessen habe man Angst, dass er es auch bei ihr anwenden könn- te (pag. 98 Z. 141 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2021 gab die Straf- und Zivilklägerin zudem an, dass sie nun ihren Job gekündigt habe und über den Sommer für drei Monate an einem anderen Ort arbeiten werde, weil der Be- schuldigte wisse, wo sie wohne und arbeite, und er ihr gedroht habe, ihr dort abzu- passen (pag. 229 Z. 113 ff.). Zumindest bis zum vorinstanzlichen Hauptverhand- lungstermin befand sich die Straf- und Zivilklägerin zudem aufgrund der Vorfälle in therapeutischer Behandlung (pag. 483 Z. 14 ff.). 12.4 Beweggründe des Beschuldigten Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz das in der Anklageschrift umschriebene Handlungsziel des Beschuldigten. Sie erwog, dem Beschuldigten sei es nicht um die Fortsetzung der Beziehung gegangen, sondern vielmehr bzw. ausschliesslich darum, die Straf- und Zivilklägerin dazu zu bringen, sich bei Dritten zu melden und die Pädophilie-Gerüchte klarzustellen bzw. sich bei ihm zu melden. In der Tat gab der Beschuldigte an, mit seinem Verhalten nicht das Ziel verfolgt zu haben, die Straf- und Zivilklägerin dazu zu bringen, die Beziehung mit ihm weiter- zuführen (vgl. pag. 467 Z. 31 f., pag. 469 Z. 40 f.). Er erklärte vor der Vorinstanz, nach dem Beenden der Beziehung irgendeinmal bemerkt zu haben, dass seine Kollegen ihm das Telefon nicht mehr abnehmen würden. Eine Kollegin von Thun habe ihm zudem gesagt, er solle sich nicht mehr melden, er habe der «B.________» Sachen erzählt, das gehe einfach nicht. Auch seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er müsse sich nie mehr bei ihr melden. Er habe nicht gewusst, was über ihn gesprochen worden sei. Im Sommer, als K.________ und M.________ ihm erzählt hätten, was da «umegschnorret» werde, sei er zusam- 9 mengebrochen. Er habe mit seinen Nachrichten bezwecken wollen, dass die Straf- und Zivilklägerin diese Anschuldigung richtigstelle. Er habe seine Sache geklärt haben wollen, mit seiner Mutter und seinen Kollegen. Es sei von Anfang an darum gegangen, dass die Straf- und Zivilklägerin den «Schäiss» richtigstelle. Er habe ein Jahr lang eine Illusion gehabt, wonach die Straf- und Zivilklägerin seine Mutter an- rufen und dies richtigstellen könne, auch bei seinen Kollegen, aber das gehe gar nicht. Es sei nicht möglich. Jedes Ding auf der Erde sei «Aktion-Reaktion». Die Straf- und Zivilklägerin habe schon vor den «Pädophilie-Gerüchten» andere Sa- chen über ihn erzählt, das habe er schon vorher erfahren. Er habe von verschiede- nen Seiten gehört, dass die Straf- und Zivilklägerin gegen ihn «im Züg umweible». Was die Straf- und Zivilklägerin aber genau erzählt habe, wisse er nicht. Auf Frage, was die Straf- und Zivilklägerin mit seiner Mutter hätte klären sollen, antwortete der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin habe seiner Mutter erzählt, diese habe ihn als kleines Kind umbringen wollen. Dies stimme aber nicht und das habe er der Straf- und Zivilklägerin gegenüber nie so gesagt. Er habe gewollt, dass die Straf- und Zivilklägerin die Sachen in Ordnung bringe und er endlich in Ruhe gelassen werde. Die Straf- und Zivilklägerin und er hätten sich einmal ein Versprechen ge- geben, dass das, was sie einander erzählen, unter ihnen bleibe. Die Straf- und Zi- vilklägerin habe aber alles den Kollegen erzählt (pag. 464 ff., 516 ff.). Es mag sein, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Aussagen respektive im Nachhinein keine Beziehung mehr mit der Straf- und Zivilklägerin wollte und es ihm bei seinem Verhalten und den unzähligen Nachrichten in erster Linie darum ging, dass die Straf- und Zivilklägerin «die Sachen» bei seinen Kollegen und seiner Mut- ter richtigstellt. Werden die in der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten näher betrachtet, lassen sich daraus jedoch verschiedene konkrete Zwecke herauslesen: So ging es dem Beschuldigten teilweise darum, dass sich die Straf- und Zivilkläge- rin bei ihm meldet und ihm seine Fragen beantwortet oder ihm Informationen zu versendeten SMS liefert (vgl. z.B. Ziff. I./1.2.–I./1.5., I./1.7., I./1.13, I./1.14. und I./1.26. der Anklageschrift), mit ihm spricht und/oder sich mit ihm trifft (vgl. z.B. Ziff. I./1.8., I./1.18. und I./1.19. der Anklageschrift) oder sich mit ihm versöhnt, respekti- ve die Beziehung mit ihm wieder aufnimmt (vgl. Ziff. I./1.10. der Anklageschrift). Das (übergeordnete) Ziel, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei ihm und bei Drit- ten meldet, um Dinge – insbesondere die verbreiteten «Pädophilie-Gerüchte» – richtigzustellen, dürfte jedoch die hauptursächliche Triebfeder für den Versand der meisten Nachrichten gewesen sein. 12.5 Posttraumatische Belastungsstörung Betreffend die erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemachte Schuldun- fähigkeit infolge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung reichte der Beschuldigte oberinstanzlich folgende Berichte zu den Akten: • Austrittsbericht Tagesklinik, Spital N.________, Psychiatrie, vom 6. Juli 2018 (pag. 697 ff.) • Interner Bericht, Ambulantes Notfallgespräch vom 10. April 2019, Spital N.________, Psychiatrie, vom 11. April 2019 (pag. 700 f.) • Bericht zum ambulanten Notfallgespräch vom 21. April 2020, Spital N.________, Psychiatrie, vom 22. April 2020 (pag. 702) 10 • Bericht zum Therapieverlauf, O.________, vom 6. Januar 2024 (pag. 703 ff.) Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten geht aus den eingereichten Berichten nicht hervor, dass er anlässlich seinen Befragungen einvernahmeunfähig oder zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen wäre. Die Berichte des Spital N.________ da- tieren allesamt vor dem angeklagten Tatzeitraum und den fraglichen Einvernah- men. Den Berichten lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte vor allem aufgrund beruflicher und finanzieller Probleme psychiatrische Unterstützung in An- spruch nahm. Gemäss Bericht von O.________ vom 6. Januar 2024 befinde sich der Beschuldigte seit dem 6. Oktober 2022 bei ihr in traumatherapeutischer Be- handlung; zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt äussert sich der Bericht nicht. Was die vom Beschuldigten geltend gemachte komplexe posttrauma- tische Belastungsstörung betrifft, wird diese einzig im Bericht des Spitals N.________ vom 22. April 2020 erwähnt, dies jedoch nur als Verdachtsdiagnose. Aus den eingereichten Berichten geht somit nicht hervor, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig gewesen wäre, und ebenso wenig, dass bei den Einvernahmen vom 6. November 2020, 22. April 2021, 25. November 2021 und 10. November 2022 Gründe bestanden, die auf eine feh- lende Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten schliessen liessen. Der Beschuldig- te gab anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. November 2020 vielmehr einlei- tend zu Protokoll, sich in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen (pag. 101 Z. 25 ff.). Auch den weiteren Einvernahmeprotokollen können keine Hinweise hin- sichtlich einer fehlenden Einvernahmefähigkeit entnommen werden. Es sind mithin keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die Schuld- oder Einver- nahmefähigkeit des Beschuldigten in Frage stellten oder weitere Abklärungen hin- sichtlich der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufdrängten. 12.6 Beweisergebnis Zusammengefasst wird der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet, demnach der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin insbesondere die Nachrichten gemäss Ziff. I./1.1.–I./1.38 und Ziff. I./2.1.–I./2.17 der Anklageschrift schrieb und zusandte. Er wollte damit in erster Linie erreichen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei ihm und bei Dritten meldet, um Dinge – insbesondere die verbreiteten «Pädophilie- Gerüchte» – richtigzustellen. Um sein Ziel zu erreichen, drohte er der Straf- und Zi- vilklägerin anfänglich vor allem mit der Veröffentlichung gewisser Informationen über sie an ihre Familie, Freunde und Arbeitgeber. Später drohte er ihr damit, sich umzubringen und sie dermassen fertig zu machen, dass sie sich umbringen werde und sich wünsche, nie geboren worden zu sein. Schliesslich drohte er ihr mit kör- perlicher Gewalt. Die Straf- und Zivilklägerin traute sich aufgrund der Nachrichten des Beschuldigten zeitweise kaum mehr aus dem Haus und rechnete jederzeit da- mit, dass etwas passieren könnte. Sie hatte Angst und traute dem Beschuldigten zu, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte – was er teilweise auch tat, indem er die Eltern der Straf- und Zivilklägerin kontaktierte und die Straf- und Zivilklägerin in deren Bekanntenkreis als drogen- und alkoholsüchtig bezeichnete. Die Straf- und Zivilklägerin sah sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten unter anderem gezwungen, temporär für eineinhalb Monate eine Wohnung am 11 L.________ zu mieten, das Schloss ihrer Wohnung auszutauschen, alle Social- Media-Kanäle zu löschen, sich ein Auto zu kaufen, ihre Telefonnummer zu ändern und ihren Job zu kündigen. Den vom Beschuldigten beabsichtigten Zielen kam die Straf- und Zivilklägerin hingegen zu keinem Zeitpunkt nach. 13. Vorwurf gemäss Ziff. I./3. der Anklageschrift (Pfändungsbetrug und Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen) Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I./3. der Anklageschrift kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 572 f.). Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig. Ergänzend dazu kann festgehalten wer- den, dass das UBS-Konto des Beschuldigten vor Erhalt des Taggeldes einen Saldo von CHF 128.61 aufwies und der Beschuldigte nach Eingang der Taggeldzahlung von CHF 4'851.50 diverse Zahlungsaufträge und Bezüge tätigte, so dass am 7. Februar 2020 ein Saldo von noch CHF 1'706.95 bestand. Der Beschuldigte hatte somit bereits vor dem Pfändungsvollzug vom 7. Februar 2020 Kenntnis von den eingegangenen Taggeldzahlungen. 14. Vorwurf gemäss Ziff. I./4. der Anklageschrift (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) Auch betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I./4. der Anklageschrift schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, auf welche vollumfäng- lich verwiesen werden kann (pag. 577 f.). Mit der Vorinstanz ist in dubio pro reo da- von auszugehen, dass nach Erhalt der Verfügung des SVSA vom 25. März 2021 ein Telefonat zwischen dem Garagisten und dem SVSA stattgefunden hat. III. Rechtliche Würdigung 15. Vorwurf gemäss Ziff. I./1. der Anklageschrift (Nötigung, evtl. versuchte Nöti- gung, subevtl. Drohung) 15.1 Rechtliche Grundlagen Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 566 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich ge- nannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswir- kung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 12 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit verschiedenen Bei- spielen aus der Rechtsprechung [BGE 141 IV 437 E. 3.2.1]) Als typische Merkmale des Stalkings gelten das Ausspionieren, fortwährende Auf- suchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht oder es wird damit Nähe, Lie- be und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wieder- aufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigun- gen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.), sich somit vor allem die Intensität und Dauer von Stalking-Verhaltens- weisen auf die Handlungsfreiheit einer Person auswirken und diese letztendlich un- zulässig einzuschränken vermögen. Bildlich gesprochen wird nach Ansicht des Bundesgerichts das (Toleranz-)Fass ab einer gewissen Häufung bzw. Intensität der Stalking-Handlungen zum Überlaufen gebracht, sodass ab diesem Zeitpunkt jede Belästigung als eigenständige Nötigung bzw. als Nötigungsversuch zu qualifizieren ist (GURT, Stalking, Eine Analyse der gegenwärtigen Gesetzeslage und die Frage nach einem Revisionsbedarf im Schweizer Recht, Reihe Zürcher Studien zum Strafrecht, 110, S. 151 f.). Damit eine zusammenfassende Bewertung von einzelnen Stalking-Verhaltens- weisen als natürliche Handlungseinheit erfolgen kann, müssen die gleichartigen (Stalking-)Handlungen von einem einheitlichen Willensentschluss bzw. Gesamtvor- satz, d.h. einem einheitlichen Ziel und einem einmaligen Entschluss, getragen wer- den. Wenn zwischen den einzelnen Stalking-Handlungen teilweise Tage oder Wo- chen vergehen, erweist sich im Einzelfall die Annahme eines engen zeitlichen Zu- sammenhangs der einzelnen Stalking-Verhaltensweisen als schwierig bzw. unmög- lich. Zudem dürfte das Vorliegen eines engen räumlichen Zusammenhangs der Stalking-Einzelhandlungen häufig nicht gegeben sein, namentlich wenn das Opfer an verschiedenen, auseinanderliegenden Örtlichkeiten belästigt wird. Insbesondere bei Cyberstalking-Aktivitäten über Smartphones, Tablets und Laptops, bei denen eine stalkende Person von überall aus (Wohnort, Arbeitsplatz, unterwegs usw.) Cyberstalking-Handlungen vornehmen kann, wird ein enger räumlicher Zusam- menhang kaum begründbar sein. Folglich ist die Annahme einer natürlichen Hand- lungseinheit bei Stalking-Verhaltensweisen bzw. die Würdigung eines Stalking- Komplexes als natürliche Handlungseinheit selten möglich, wenngleich im Einzelfall bei zeitlich nahe aufeinanderfolgenden, gleichartigen Stalking-Einzelhandlungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu denken ist dabei z.B. an das tägliche Aufsuchen des Opfers an dessen Wohnort, um es unter Androhung ernstlicher Nachteile, wie z.B. dem Publikmachen der ausserehelichen Affäre, zu einer letzten Aussprache zu bewegen (GURT, a.a.O., S. 157 ff.). 13 15.2 Erwägungen der Kammer Vorliegend sendete der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin in der Zeit von ca. 30. April 2020 bis ca. 19. März 2021, und damit während rund eines Jahres, unzäh- lige E-Mails, SMS und WhatsApp-Nachrichten, woraus 38 Anklagepunkte resultier- ten. Der Beschuldigte beabsichtigte mit den in der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten in erster Linie, die Straf- und Zivilklägerin dazu zu bringen, sich bei ihm und bei Dritten zu melden, um Dinge – insbesondere die verbreiteten «Pädophilie- Gerüchte» – richtigzustellen. In diesem Zusammenhang verlangte er von der Straf- und Zivilklägerin, dass sie mit ihm spricht, sich mit ihm trifft und seine Fragen be- antwortet und ihm Informationen zu versendeten SMS liefert. Daneben zielte er teilweise auf eine Versöhnung mit der Straf- und Zivilklägerin und eine Wiederauf- nahme der Beziehung. Er versuchte mithin, die Straf- und Zivilklägerin jeweils zu einem Tun zu veranlassen. Um seine Ziele zu erreichen, drohte er ihr anfangs mit der Bekanntgabe von diversen Informationen an ihre Familie, Freunde und ihren Arbeitgeber – was er insofern in die Tat umsetzte, als er die Eltern der Straf- und Zivilklägerin kontaktierte und die Straf- und Zivilklägerin in deren Bekanntenkreis als drogen- und alkoholsüchtig bezeichnete. Später riet er der Straf- und Zivilkläge- rin, besser zu Hause zu bleiben, um nicht auf ihn zu treffen. Er drohte ihr, sich um- zubringen und sie anzuzeigen. Er stellte in Aussicht, sie zu ruinieren und sie fertig- zumachen, so dass sie betteln werde, nie geboren worden zu sein. Er versprach ihr, sie werde sich selbst umbringen und die Hölle auf Erden erleben. Schliesslich drohte er ihr mit körperlicher Gewalt, indem er sie wissen liess, sie halb tot zu schlagen, es ihr zeigen und ihr unvermittelt «d Pfuscht id Schnurre» zu schlagen, wenn er sie sehen werde. Sie würden sich irgendeinmal sehen und dann «chlepfe» es so richtig. Diese Nachrichten des Beschuldigten sind im Kontext der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte und dem weiteren Verhalten des Beschuldigten, zu würdigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Richtigstellung, die Weiterführung der Beziehung oder ein anderes Ziel bei den einzelnen Handlungen im Fokus des Be- schuldigten stand. Entscheidend sind die Dauer sowie die Intensität des belästi- genden Verhaltens insgesamt, so dass ab einem gewissen Zeitpunkt jede einzelne Handlung als eigenständige Nötigung bzw. als Nötigungsversuch zu qualifizieren ist, auch wenn diese für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB nicht genügte. Vorliegend sandte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unzählige Nachrich- ten, wobei eine steigernde Aggressivität und Intensität des Inhalts erkennbar ist. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die wiederholten Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt und nahm die Drohungen des Beschuldigten ernst. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gingen insgesamt weit über eine bloss vorübergehende Störung hinaus und waren für die Straf- und Zivilklägerin – im ge- samten Kontext und in Anbetracht des sonstigen aufdringlichen Verhaltens des Be- schuldigten – derart belastend und beängstigend, dass sie sich zeitweise kaum mehr aus dem Haus traute und jederzeit damit rechnete, dass etwas passieren könnte. Sie sah sich gezwungen, temporär für eineinhalb Monate eine Wohnung am L.________ zu mieten, um dem Beschuldigten aus dem Weg gehen zu können, 14 löschte alle Social-Media-Kanäle, kaufte sich ein Auto, änderte die Telefonnummer, wechselte das Schloss ihrer Wohnung und kündigte ihren Job. Schliesslich liess die Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Annähe- rungsverbot erwirken. Die zahlreichen Nachrichten des Beschuldigten nahmen eine Intensität an, welche die Handlungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin erheblich einschränkte und das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung in einer Weise überschritt, wie sie bei der im Gesetz genannten Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gefordert wird. Selbst wenn einzelne Nachrichten und Hand- lungen des Beschuldigten nicht unter die Tatbestandsvariante der Androhung von ernstlichen Nachteilen subsumiert werden könnten, erfüllen sie aufgrund der ge- samten Umstände nach dem Gesagten die Tatbestandsvariante der «anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit». Mithin schränkte jede der angeklagten Hand- lungen des Beschuldigten die Handlungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin im Sin- ne von Art. 181 StGB ein. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich. Die Handlungen des Beschuldigten waren zudem rechtswidrig. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, stellt der Umstand, dass der Beschuldigte mehrmals ausführ- te, die Nachrichten nur deshalb geschrieben zu haben, weil die Straf- und Zivilklä- gerin Unwahrheiten – insbesondere die «Pädophilie Gerüchte» – über ihn erzählt habe, keine Rechtfertigung für sein Handeln dar. Gleiches gilt für die geltend ge- machten Provokationen und Beleidigungen durch die Straf- und Zivilklägerin, wel- che nicht zuletzt unbelegt blieben. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für die vom Beschuldigten geltend gemachte Schuldunfähig- keit infolge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. II.12.5). Dem Beschuldigten gelang es sodann nicht, die Straf- und Zivilklägerin zu dem von ihm gewollten Verhalten zu bewegen, obwohl er alles unternommen hatte, was sei- ner Ansicht nach hierfür notwendig war. Es blieb somit beim Versuch der Nötigung. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von keiner natürlichen Handlungseinheit auszugehen, auch wenn die einzelnen Taten gleichartig waren und sich stets gegen dieselbe Person richteten. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vor- kommt, handelte der Beschuldigte vorliegend während eines längeren Zeitraums, zum Teil nach grösseren Unterbrüchen, immer wieder von neuem. Im Ergebnis ist somit von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen (ebenso BGE 141 IV 437; 129 IV 262). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. 16. Vorwurf gemäss Ziff. I./2. der Anklageschrift (Beschimpfung) Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung, mehrfach begangen, kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 571 f.). Es ergeben sich auch betreffend die Beschimpfungen keine Anhaltspunkte für die durch den Beschuldigten geltend gemachte Schuldunfähigkeit infolge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. II.12.5). 15 Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Be- schimpfung, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. 17. Vorwurf gemäss Ziff. I./3. der Anklageschrift (Pfändungsbetrug und Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen) Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs und des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 574 ff.). Präzisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te direktvorsätzlich handelte (vgl. hierzu auch E. IV.21.1.b unten). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Pfän- dungsbetrugs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. 18. Vorwurf gemäss Ziff. I./4. der Anklageschrift (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) Die Kammer kann sich schliesslich auch betreffend den Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung vollumfäng- lich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 577 f.). Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe gegeben. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Nicht- abgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schul- dig zu sprechen. IV. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 579 f.). 20. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für die abstrakt schwerste Tat, den Pfändungsbetrug, lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Abwei- chend zur Vorinstanz bestimmt die Kammer die Einsatzstrafe folglich anhand des Schuldspruchs des Pfändungsbetrugs. Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 16 Die Vorinstanz hielt dazu Folgendes fest (pag. 582 f.): Vorliegend kann sowohl für die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfach versuchten Nötigungen, den Pfändungsbetrug als auch die Widerhandlung gegen das SVG eine Geldstrafe oder eine Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden. Vorliegend ist eine Geldstrafe die falsche Strafe, denn es braucht aus folgenden Gründen ein deutli- cheres Zeichen: Es geht um erhebliche und intensive (versuchte) Nötigungen über einen langen Zeit- raum (beinahe ein Jahr). Dabei zeigt der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Reue, hingegen findet er sein Verhalten gerechtfertigt bzw. erklärt dieses durch das Gerücht, welches die Straf- und Zivilkläge- rin verbreitet hat. Zudem hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin auch während laufendem Verfahren und nach Beschlagnahmung der Natels am 11.12.2020 (p. 349) immer weiter belästigt und somit weiter delinquiert. Erst ungefähr mit dem Ausspruch einer amtlichen Fernhalteverfügung vom 22.04.2021 (vgl. p. 213 f.) nahmen die Belästigungen ein Ende. Betreffend Pfändungsbetrug und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern weist der Beschuldigte zudem mehrfach einschlä- gige Vorstrafen (p. 494 ff.) auf, insbesondere wurden bereits mehrfach unbedingte Geldstrafen aus- gesprochen, welche den Beschuldigten sichtlich nicht beeindruckten. In Bezug auf den Pfändungsbe- trug zeigte sich der Beschuldigte überdies besonders uneinsichtig, in dem er zu Protokoll gab, beim Betreibungsamt aus Prinzip nichts mehr anzugeben (p. 479 Z. 16). Insofern rechtfertigt sich das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe für jedes einzelne der genannten Delikte anstelle einer Geldstrafe, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Anzu- merken ist, dass seit dem 22. Mai 2024 ein neues Strafverfahren wegen Nichtab- gabe von Ausweisen und Kontrollschildern gegen den Beschuldigten hängig ist (pag. 731), wobei es diesbezüglich die Unschuldsvermutung zu beachten gilt. Betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen, kommt als Strafart nur die Geldstrafe in Frage. 21. Freiheitsstrafe 21.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs a) Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog hierzu, was folgt (pag. 584): Geschützte Rechtsgüter sind in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvoll- streckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und in zweiter Linie der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BSK StGB II-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 163 N 1). Vorliegend wurden die geschützten Rechtsgüter leicht verletzt. Der Beschuldigte gab gegenüber dem Betreibungsamt insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 07.02.2020 nicht an, dass er zu dieser Zeit ein SUVA-Taggeld bezog. Durch die Verheimlichung dieses Vermögenswertes mussten Verlustscheine in der Höhe von CHF 3'495.60 ausgestellt werden, was unter Berücksichti- gung der erhaltenen Taggelder hätte verhindert bzw. zumindest betragsmässig verringert werden können. Aufgrund der Höhe des Betrags der Verlustscheine ist das Ausmass des Verschuldens aber dennoch eher als gering zu werten. Das Betreibungsamt hat den SUVA-Taggeldbezug auch relativ rasch entdeckt. In der Art und Weise der Tatbegehung ist kein besonders raffiniertes Vorgehen zu erkennen. Der Be- schuldigte verheimlichte schlicht und einfach den Erhalt der Taggelder. Sein Verhalten geht damit 17 nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist demnach noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Dem schliesst sich die Kammer an. Insbesondere aufgrund der vergleichsweise ge- ringen Deliktssumme ist insgesamt noch von einem leichten objektiven Tatver- schulden auszugehen. b) Subjektive Tatschwere Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 584): Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und nahm eine Gläubigerschädigung zumindest in Kauf (Wil- lensrichtung). Darüber hinaus ist sein Vorgehen als dreist und egoistisch zu qualifizieren. Der Be- schuldigte gab auf Frage, weshalb er die SUVA-Taggelder nicht angegeben habe, an, dass er dort aus Prinzip nichts mehr angebe (p. 479 Z. 16). Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Gerichts leicht verschuldenserhöhend zu werten. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Tat vermeidbar und dem Beschuldigten rechtskonformes Handeln zumutbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist denn auch die einschlägige Vorstrafe der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 4. März 2019 zu erwähnen: Der Beschuldigte wusste sehr wohl, was er hätte tun sollen, um sich rechtskonform zu verhalten, und dass er da- durch allenfalls die Gläubiger schädigt. Abweichend zur Vorinstanz geht die Kam- mer deshalb auch betreffend Gläubigerschädigung (Gefährdungsdelikt) von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Der Beschuldigte nahm die Möglichkeit einer Gläubigerschädigung nicht nur als (naheliegende) Möglichkeit in Kauf, sondern musste dies als sichere Folge seines Handelns betrachten. Die subjektiven Tat- komponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. c) Fazit Tatschwere Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen und erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen. 21.2 Asperation für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, mehrfach begangen Mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. E. III.15 oben) sind die einzelnen versuchten Nötigungen im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich einzeln zu würdigen und zur Einsatzstrafe zu asperieren. Der Beschuldigte ging je- doch bei allen versuchten Nötigungen vergleichbar vor (Versand von Nachrichten mit nötigendem Inhalt an Straf- und Zivilklägerin), weshalb die nachfolgenden Aus- führungen zu den Tatkomponenten für sämtliche versuchten Nötigungen Geltung beanspruchen können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 583 f.), hat der Beschuldigte die vom Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsgüter der Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung der Straf- und Zivilklägerin in beachtlichem Aus- mass verletzt, wobei sein Vorgehen als verwerflich zu bezeichnen ist: So schränkte er die Handlungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin während rund eines Jahres wiederholt massiv ein und legte eine zunehmende Aggressivität und Intensität an 18 den Tag. Die versuchten Nötigungshandlungen waren für die Straf- und Zivilkläge- rin derart belastend und beängstigend, dass sie sich zeitweise kaum mehr aus dem Haus traute und jederzeit damit rechnete, dass etwas passieren könnte. Sie sah sich gezwungen, temporär für eineinhalb Monate eine Wohnung am L.________ zu mieten, um dem Beschuldigten aus dem Weg gehen zu können, löschte alle Social Media Kanäle, kaufte sich ein Auto, änderte die Telefonnummer, wechselte das Schloss ihrer Wohnung und kündigte ihren Job. Schliesslich erwirkte die Straf- und Zivilklägerin ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte handelte jeweils mit direktem Vorsatz, was deliktsimmanent ist. Die Beweggründe waren – wie oben aufgezeigt – zwar nicht immer dieselben. Im Vordergrund stand jedoch das Ziel, die Straf- und Zivilklägerin dazu zu bringen, sich bei ihm und bei Dritten zu melden, um Dinge – insbesondere die verbreiteten «Pädophilie-Gerüchte» richtigzustellen. Die Taten waren vermeidbar und ein rechtskonformes Verhalten möglich und dem Beschuldigten zumutbar. Aufgrund des dargelegten objektiven und subjektiven Tatverschuldens rechtfertigt es sich, die Einzelstrafen für die versuchten Nötigungen jeweils auf 15 Tage fest- zusetzen. Dass es beim vollendeten Versuch blieb, wird jeweils mit einem Abzug von 3 Tagen verschuldensmindernd berücksichtigt. Aufgrund des engen Zusam- menhangs zwischen den einzelnen versuchten Nötigungen erfolgt zudem eine deutlich reduzierte Asperation im Umfang von jeweils rund 40 %, ausmachend je 5 Tage. Damit resultiert für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, mehrfach begangen, eine asperierte Freiheitsstrafe von total 190 Tagen (5 Tage x 38 ver- suchte Nötigungen). 21.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontroll- schildern Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 585): Die VBRS-Richtlinien sehen bei Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ein Kaskadensystem vor: Beim 1. Mal: 6 Strafeinhei- ten; beim 2. Mal: 12 Strafeinheiten, beim 3. Mal: 18 Strafeinheiten und beim 4. Mal: 25 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.II.1.4, S. 8, Fassung vom 01.01.2023). Der Beschuldigte weist bereits drei einschlägige Vorstrafen aus, weshalb das Gericht in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien vorliegend 25 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erachtet. Davon werden 10 Strafeinheiten asperiert. Dem Strafmass von 25 Strafeinheiten kann sich die Kammer anschliessen. Jedoch erachtet die Kammer eine leicht höhere Asperation von 15 Tagen auf die Einsatz- strafe als angemessen, da es an einem engen sachlichen und/oder zeitlichen Zu- sammenhang zu den weiteren Taten fehlt. 21.4 Fazit Freiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist nach Massgabe des Verschuldens des Beschuldigten die Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe gestützt auf die zu asperierenden weite- ren Einzelstrafen um insgesamt 205 Tage auf 235 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 19 22. Geldstrafe Betreffend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe für den Schuldspruch wegen Be- schimpfung, mehrfach begangen, kann sich die Kammer vollumfänglich den nach- folgenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (pag. 585 f.): Für den Referenzsachverhalt einer Beschimpfung gemäss den VBRS-Richtlinien, in welchem der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arsch- loch», «Wixer» und «Dumme Siech» beschimpft, werden 10 Strafeinheiten vorgesehen. Erfolgt die Handlung gegenüber dem Geschädigten selbst, werden 5 Strafeinheiten vorgeschlagen (VBRS- Richtlinien, Ziff. 14, S. 47, Fassung vom 01.01.2023). Der Beschuldigte beschimpfte die Straf- und Zivilklägerin vorliegend zwar «nur» in an sie gerichteten Nachrichten, jedoch in äusserst krasser, abschätzender und übelster Weise und dies beinahe unzäh- lige Male. Entsprechend erachtet das Gericht das Verschulden des Beschuldigten im Vergleich zum Referenzsachverhalt als leicht erhöht. Wie bei den mehrfach versuchten Nötigungen sind wegen feh- lender Handlungseinheit auch die Beschimpfungen einzeln zu beurteilen. Nach Ansicht des Gerichts wiegt aber auch hier jeder Vorwurf verschuldensmässig grundsätzlich gleich. Für einen Beschimp- fungsvorwurf werden in Anlehnung an den Referenzsachverhalt 10 Strafeinheiten als verschulden- sangemessen erachtet. Die restlichen 16 Beschimpfungen werden ebenfalls mit 10 Strafeinheiten ta- xiert, wovon aber aufgrund des engen Sachzusammenhangs je 5 Strafeinheiten asperiert werden. Demnach ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 90 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen (10 + 16 x 5). 23. Täterkomponenten Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen nur sehr zurückhaltend Aus- kunft über sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse. Immerhin ist be- kannt, dass er in Zweisimmen bei seiner Mutter aufwuchs und noch einen Bruder hat; ein weiterer Bruder hat sich das Leben genommen. Er ist Maurer, ledig und hat keine Kinder. Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs und der Nichtabgabe von Auswei- sen und Kontrollschildern ist der Beschuldigte (betreffend letzteren mehrfach) ein- schlägig vorbestraft. Dies ist, soweit den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs betreffend, straferhöhend zu gewichten. Betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sind die einschlägigen Vorstrafen – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – bereits in die Strafhöhe eingeflossen. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren selbst zwar stets korrekt verhalten. Jedoch ist ihm negativ anzu- lasten, dass er der Straf- und Zivilklägerin trotz des bereits laufenden Verfahrens weiterhin Nachrichten zukommen liess und sich dadurch abermals strafbar machte. Des Weiteren hat er sich nach der vollzogenen Pfändung vom 7. Februar 2020 ge- genüber einer Mitarbeiterin des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau unan- gemessen verhalten und diese persönlich angegriffen (vgl. pag. 241 f.). Die Kam- mer geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass dem Beschuldigten kein Geständ- nisrabatt zu gewähren ist: Ein Bestreiten der objektiven Beweismittel wäre aus- sichtslos gewesen. Der Beschuldigte zeigte zudem weder Reue noch Einsicht in seine begangenen Taten. Stattdessen versuchte er bis zuletzt, diese zu rechtferti- gen, hielt aber immerhin selbst fest, dass dies «keine Entschuldigung» sei (vgl. pag. 473, Z. 4 ff.). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durch- schnittlich zu beurteilen. 20 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend auf die Freiheitsstrafe aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 235 auf 270 Ta- ge. 24. Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10. Novem- ber 2021 E. 2.1). Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungs- gebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). Die Konsequenzen einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Ver- fahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2.3). Vorliegend sind die Akten am 23. Juni 2021 bei der Vorinstanz eingelangt, worauf am 25. November 2021 die Hauptverhandlung und – nach Auswertung der be- schlagnahmten Mobiltelefone – ein Jahr später am 10. November 2022 die Fortset- zungsverhandlung stattfand. Das erstinstanzliche Urteil erging gleichentags am 10. November 2022, worauf die erstinstanzliche Urteilsbegründung am 31. Juli 2023 fertiggestellt wurde, mithin mehr als 8 Monate nach Urteilsdatum. Vor oberer In- stanz wurde der Schriftenwechsel am 8. April 2024 für geschlossen erklärt und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Das vorliegende Urteil er- geht ebenfalls mehr als 8 Monate später. Die Gesamtdauer des Strafverfahrens ist damit insgesamt deutlich zu lange ausgefallen. Sowohl in erster wie auch in oberer Instanz erweisen sich die Zeitspannen zwischen dem Eingang des Dossiers beim Gericht und dem Endentscheid als zu lang. Es liegt damit eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten. Zudem rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Strafminderung im Um- fang von einem Monat bzw. 30 Tagen. 25. Fazit Strafmass Nach dem Gesagten resultiert eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit – in Beachtung des Verschlechterungsverbots – auch im Sanktionenpunkt vollumfänglich zu bestätigen, d.h. es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (210 Tage) und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 21 26. Höhe des Tagessatzes Betreffend Höhe des Tagessatzes führte die Vorinstanz was folgt aus (pag. 586 f.): Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.11.2021 gab der Beschuldigte an, er verdiene zwischen CHF 7'000.00 bis 8'000.00 (inkl. 13. Monatslohn und Ferien), er befinde sich jedoch in einer Schul- densanierung, weshalb er monatlich CHF 3'500.00 zurückzahle (p. 464 Z. 23 ff.). Gemäss Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung vom 10.11.2022 befinde sich der Beschuldigte im Prozess zur Selbständigkeit. Mit dem Verdienst könne er gerade seine Kosten decken (p. 516 Z. 24 ff.), genauere Angaben liegen dem Gericht jedoch nicht vor. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Erwerb aus der Selbständigkeit sein Existenzminimum decken kann, welches er an der Hauptverhandlung vom 25.11.2021 mit CHF 3'600.00 bezifferte (p. 478 Z. 18 f.). Demnach ist von ei- nem Monatseinkommen von CHF 3'600.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalab- zugs von 20% für Krankenkasse und Steuern ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 90.00. Der Beschuldigte rügte in seiner Berufungsbegründung vom 30. Januar 2024 nicht, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe von falschen Annahmen ausgegangen. Stattdessen führte er lediglich aus, dass er momentan eine Firma aufbaue und für diese bereits sechs Monate Arbeit habe. In seiner Freizeit mache er bei der P.________ eine Ausbildung zum Masseur, welche von der Krankenkas- se anerkannt werde. Mangels weiterer Angaben zur aktuellen wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe der Vorinstanz folgend bei CHF 90.00 belassen. 27. Vollzugsform Bezüglich der Frage des Vollzugs ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, so dass dem Beschuldigten sowohl bei der Freiheitsstrafe als auch bei der Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die von der Vorinstanz leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren erscheint aufgrund der einschlägigen Vorstrafen als gerechtfertigt und angezeigt. Einer längeren Probezeit steht das Verschlechte- rungsverbot entgegen. 28. Übertretungsbusse Die Kammer schliesst sich betreffend die Höhe der Übertretungsbusse für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, auf die integral verwiesen wird (pag. 589). Dem- nach ist eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstra- fe auf 4 Tage (CHF 100.00/Tag) festgesetzt wird. 29. Widerruf Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 589 f.). An den Verhältnissen, die zur Beurteilung der Frage des Widerrufs wesentlich sind, hat sich soweit ersichtlich zwischenzeitlich nichts geändert. Im Gegenteil wurde am 29. Mai 2023 durch das Bundesamt für Justiz (BJ) ein seit dem 22. Mai 2024 neues hängiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemeldet, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt (pag. 731). 22 Der dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau des Kantons Bern für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug ist daher zu widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. V. Zivilpunkt 30. Schadenersatz und Genugtuung Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 590 ff.). Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 2. Juli 2020 und von CHF 1’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. Für die Beurteilung des Zivilpunktes sind aufgrund des vernachlässigbaren Auf- wands weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 4'800.00 be- stimmt. Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich vollumfänglich schuldig erklärt wird, hat er sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Die Verfahrenskosten für das schriftliche Berufungsverfahren werden in Anwen- dung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt. Der Beschuldigte beantragte oberin- stanzlich sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mit seinen Anträgen somit vollständig. Demnach hat er die gesamten oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten zu tragen. 23 32. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin 32.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt; oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatklägerschaft wesent- lich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen Straffällen, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Die Aufwendungen gemäss dieser Be- stimmung betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Betei- ligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Inter- essen der Privatklägerschaft notwendig waren. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen zu- steht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen. Die Privatklägerschaft ob- siegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 1, 1b und 3 zu Art. 433 StPO). 32.2 Entschädigung vor erster Instanz Hinsichtlich des Verfahrens vor der Vorinstanz obsiegt die Straf- und Zivilklägerin, womit sie gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin C.________ wird gestützt auf die Ho- norarnote vom 10. November 2022 (pag. 525 ff.) sowie unter Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (pag. 595) auf CHF 8'270.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 32.3 Entschädigung vor oberer Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls, womit sie gegenüber dem Beschuldigten auch Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin C.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Hono- rarnote vom 5. Dezember 2024 eine Entschädigung von CHF 2'899.70 (Honorar von CHF 2'625.00, Auslagen von CHF 61.70 und MWST von CHF 213.00) bei ei- nem zeitlichen Aufwand von 10.50 Stunden geltend. 24 Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die durchwegs als klar unterdurchschnittlich zu gewichtenden Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11; gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch, zumal ein schriftliches Verfahren ohne aufwändige Be- weisergänzungen durchgeführt wurde und der Prozess weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot, was sich nicht zuletzt im ge- ringen Umfang der schriftlichen Berufungsbegründung und der schriftlichen Stel- lungnahme der Straf- und Zivilklägerin zeigt. Anzumerken ist ferner, dass der Auf- wand betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Abweisung des- selben nicht vom Beschuldigten zu entschädigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich damit für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren ein Honorar von pau- schal CHF 2'000.00. Hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer, wobei die geltend gemachten Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass geben. Das Ho- norar von CHF 2'000.00 wird dabei im Verhältnis 6:4 auf die Jahre 2023 (7.7% MWST) und 2024 (8.1% MWST) aufgeteilt und die Auslagen wie in der Honorarno- te für das jeweilige Jahr ausgewiesen (2023: CHF 31.50; 2024: CHF 30.20). Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin für ihre notwendigen Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren folglich eine Entschädigung von CHF 2'223.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 33. Verfahrenskosten betreffend Widerruf 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten betreffend den Widerruf (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die Kosten betreffend den Widerruf auf CHF 300.00 (inkl. schrift- licher Begründung) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kostenre- gelung ist auf Grund des Verfahrensausgangs zu bestätigen. 33.2. Oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des vernachlässigbaren Aufwands betreffend die Beurteilung des Wider- rufs vor oberer Instanz werden hierfür keine Kosten ausgeschieden. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 25 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2022 (PEN 2021 189+190) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als ver- fügt wurde, dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurück- gegeben werden: - Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy, IMEI Q.________ (Display beschädigt) inkl. Ladekabel - Mobiltelefon Microsoft (Display beschädigt) inkl. Ladekabel und Adapter III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Pfändungsbetrugs, begangen am 7. Februar 2020, in D.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3); 2. der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, z.N. B.________ (AKS Ziff. 1.1. – 1.38.): 2.1. am 30. April 2020 in D.________(Ortschaft); 2.2. am 5. Mai 2020 in D.________(Ortschaft); 2.3. am 6. Mai 2020 in D.________(Ortschaft); 2.4. am 8. Mai 2020 in D.________(Ortschaft); 2.5. am 15. Mai 2020 und 19. Mai 2020 in D.________(Ortschaft); 2.6. am 20. Mai 2020 in D.________(Ortschaft); 2.7. am 27. Mai 2020, an unbekanntem Ort; 2.8. am 30. Mai 2020 in D.________(Ortschaft); 2.9. am 30. Mai 2020 in D.________(Ortschaft) und R.________ (Ortschaft); 2.10. am 31. Mai 2020 in D.________(Ortschaft); 2.11. am 1. Juli 2020 in D.________(Ortschaft); 2.12. am 21. Juli 2020 in D.________(Ortschaft); 2.13. am 23. Juli 2020 in D.________(Ortschaft); 2.14. am 27. Juli 2020 in D.________(Ortschaft); 2.15. am 28. Juli 2020 in D.________(Ortschaft); 2.16. am 29. Juli 2020 in D.________(Ortschaft); 2.17. am 5. August 2020 in D.________(Ortschaft); 2.18. am 12. August 2020 in D.________(Ortschaft); 2.19. am 11. September 2020 in D.________(Ortschaft); 2.20. am 15. September 2020 in R.________ (Ortschaft); 2.21. am 15. Oktober 2020, an unbekanntem Ort; 2.22. am 20. Oktober 2020, an unbekanntem Ort; 2.23. am 7. Dezember 2020, an unbekanntem Ort; 2.24. am 18. Dezember 2020, an unbekanntem Ort; 2.25. am 29. Dezember 2020 in D.________(Ortschaft); 2.26. am 7. Januar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.27. am 29. Januar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.28. am 4. Februar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.29. am 5. Februar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.30. am 7. Februar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.31. am 8. Februar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.32. am 9. Februar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.33. am 14. Februar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.34. am 15. Februar 2021 in D.________(Ortschaft); 2.35. in der Zeit von 10. März 2021, 22:20 Uhr, bis 11. März 2021, 00:01 Uhr, in D.________(Ortschaft); 2.36. am 11. März 2021 in D.________(Ortschaft); 2.37. am 13. März 2021 in D.________(Ortschaft); 2.38. am 19. März 2021 in D.________(Ortschaft); 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen, z.N. B.________ (AKS Ziff. 2.1. – 2.17.): 3.1. am 30. April 2020, in D.________(Ortschaft); 3.2. am 7. Mai 2020, in D.________(Ortschaft); 3.3. am 9. Mai 2020, in D.________(Ortschaft); 3.4. am 12. Mai 2020, in D.________(Ortschaft); 3.5. am 15. Mai 2020, in D.________(Ortschaft); 3.6. am 19. Mai 2020, in D.________(Ortschaft); 3.7. am 30. Mai 2020, in D.________(Ortschaft); 3.8. am 17. Juni 2020, in D.________(Ortschaft); 3.9. am 1. Juli 2020, in D.________(Ortschaft); 3.10. am 27. Juli 2020, in D.________(Ortschaft); 3.11. am 15. Oktober 2020, in D.________(Ortschaft); 3.12. am 16. Oktober 2020, in D.________(Ortschaft); 3.13. am 29. Januar 2021, in D.________(Ortschaft); 27 3.14. am 29. Januar 2021, in D.________(Ortschaft); 3.15. am 4. Februar 2021, in D.________(Ortschaft); 3.16. am 5. Februar 2021, in D.________(Ortschaft); 3.17. am 15. Februar 2021, in D.________(Ortschaft); 4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 6. April 2021, in D.________(Ortschaft), durch Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontroll- schildern trotz behördlicher Aufforderung (AKS Ziff. 4); 5. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 24. Ja- nuar 2020 bis 7. Februar 2020, in D.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3); und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 41 Abs. 1 lit. a, 42, 44, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 163 Ziff. 1, 177, 181, 292 StGB 97 Abs. 1 lit. b SVG 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 8'100.00; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00; Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'800.00; 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00; 6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 8'270.05 an die Straf- und Zivilklägerin B.________; 7. zur Bezahlung einer Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 2'223.80 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 28 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 4. März 2019 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 betreffend Widerruf werden A.________ auferlegt. 3. Für die Beurteilung des Widerrufs in oberer Instanz werden keine Kosten ausgeschie- den. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juli 2020 an die Straf- und Zivilklägerin B.________; 2. zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfah- renskosten ausgeschieden. VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administra- tive Verkehrssicherheit (nur Dispositiv; auszugsweise betreffend Ziff. III.4.; nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 29 Bern, 20. Dezember 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Forster Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 30