6. Der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO) und A.________ verpflichtet wurde, F.________ zuhanden von Rechtsanwalt G.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3'419.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt G.________ in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht hat (Art. 42a KAG).