Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 40'246.95 entschädigt hat. 4. A.________ verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) und Rechtsanwalt B.________ ausdrücklich auf die Rückforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.