Er ist damit ein Drittstaatsangehöriger i.S.v. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Der Beschuldigte wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig schuldig gesprochen. Vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Höchstmass der Strafe beträgt damit klar mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Der Beschuldigte wird zudem mit vorliegendem Urteil für 7.5 Jahre des Landes verwiesen.