___ bis zum Beschluss vom 18. Oktober 2023 am oberinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die bis dahin angefallenen Aufwendungen sind somit dem – soweit die F.________ betreffenden Punkte – unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach die an Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 776.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 188.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art.