_, Rechtsanwalt G.________, im oberinstanzlichen Verfahren wurden bereits mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 festgesetzt, mit welchem F.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen wurde (pag. 1934 ff.). Gestützt darauf hat der Kanton Bern Rechtsanwalt G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 776.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Aufgrund der durch den Beschuldigten erhobenen Berufung hat F.________ bis zum Beschluss vom 18. Oktober 2023 am oberinstanzlichen Verfahren teilgenommen.