(unentgeltlicher Rechtsbeistand von F.________) 25.4.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt G.________ mit Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (infolge Verurteilung; Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung von CHF 14'088.25 wurde ausgerichtet (pag. 1778). 25.4.2 In oberer Instanz Die Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands von F.________, Rechtsanwalt G.__