__ entschädigt, ausmachend gerundet CHF 1'225.20. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Verfahren verrechnen. Die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 1'225.20 wird deshalb mit den ihm auferlegten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 verrechnet. Nach Verrechnung hat der Beschuldigte noch oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'774.80 zu bezahlen. 25.4 Rechtsanwalt G.________ (unentgeltlicher Rechtsbeistand von F.___