43 und der Schwierigkeit des Prozesses sowie mit Blick auf den anzuwendenden Tarifrahmen noch als angemessen. Der Kostenverlegung folgend wird der Beschuldigten für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von einem Fünftel der Honorarnote von Fürsprecher C.________ entschädigt, ausmachend gerundet CHF 1'225.20. Gemäss Art.