Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat verteidigt durch Fürsprecher C.________. Dieser machte mit Honorarnote vom 18. Juli 2024 eine Entschädigung von CHF 6'126.06 geltend, sich zusammensetzend aus Arbeitsaufwand von 20.25 Stunden zu CHF 250.00 und 0.25 Stunden zu CHF 125.00, Auslagen von CHF 576.40 sowie MWST von CHF 64.94 (Mehrwertsteuersatz von 7.7 %) und CHF 390.97 (Mehrwertsteuersatz von 8.1 %; pag. 2153 ff.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten