Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'724.60 lediglich im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend gerundet CHF 1'379.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von einem Fünftel besteht keine Rückzahlungspflicht. 25.3 Fürsprecher C.________ (privater Verteidiger des Beschuldigten) Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat verteidigt durch Fürsprecher C.