2094 f.). Der ausgewiesene Aufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 3.34 Stunden (Positionen vom 4. April 2023, 25. April 2023 und 14. August 2023) wird als zu hoch erachtet und um 1.34 Stunden auf das als angemessen erachtete Mass von zwei Stunden für zwei Besprechungen gekürzt. Mit der Kürzung einhergehend werden einer der drei geltend gemachten Reisezuschläge in der Höhe von CHF 150.00 und Fahrspesen im Umfang von CHF 60.00 gestrichen. Nicht entschädigt wird schliesslich der für Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt G.________ mit Position «BBr Stawa, BBr RA G.__