42 25.2 Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger des Beschuldigten) 25.2.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ mit Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (infolge Verurteilung; Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Das Honorar wurde unter Berücksichtigung eines Vorschusses im Umfang von CHF 22'246.95 ausgerichtet (pag.