17 Abs. 1 Bst. c PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 % bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV), mithin CHF 200.00 bis CHF 25'000.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).