41 Die Gebühr für das oberinstanzliche Verfahren wird auf CHF 3'700.00 bestimmt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Auslagen betragen CHF 1'100.00 (Ergänzung Gutachten). Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich damit auf insgesamt CHF 4'800.00. Da oberinstanzlich auf das Aussprechen einer Massnahme für junge Erwachsene verzichtet wird, gilt der Beschuldigte diesbezüglich als obsiegend.