24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz aufgrund des erfolgten Schuldspruchs zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44'634.20 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand von F.________) verurteilt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.